Montag, 26. Juli 2010

Sozialgesetzbuch SGB VI § 12 Gesetzliche Rentenversicherung

Ausschluß von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.     wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit, einer
        Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts
        oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem
        Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige
        Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder
        Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiter-
        verwendungsgesetz erhalten können,

2.    eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der
       Vollrente beziehen oder beantragt haben

3.    eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamten-
       rechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft
       auf Versorgung gewährleistet ist,

4.    als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer
       Altersgrenze versicherungsfrei sind,

4a.  eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer
       Rente wegen Alters gezahlt wird,
       oder,

5.    sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe
       oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
       befinden oder einstweilig nach § 12a Abs. 1 der Strafprozess-
       Ordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im
       erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am
       Arbeitsleben.

(2)  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor
      Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
      Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund
      öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst
      worden sind.
      Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen
      Gründen dringend erforderlich sind.

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