Ausschluß von Leistungen
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
1. wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit, einer
Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts
oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige
Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder
Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiter-
verwendungsgesetz erhalten können,
2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der
Vollrente beziehen oder beantragt haben
3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamten-
rechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft
auf Versorgung gewährleistet ist,
4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer
Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer
Rente wegen Alters gezahlt wird,
oder,
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
befinden oder einstweilig nach § 12a Abs. 1 der Strafprozess-
Ordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im
erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor
Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst
worden sind.
Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich sind.
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