Montag, 26. Juli 2010

Sozialgesetzbuch SGB VI § 12 Gesetzliche Rentenversicherung

Ausschluß von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.     wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit, einer
        Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts
        oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem
        Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige
        Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder
        Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiter-
        verwendungsgesetz erhalten können,

2.    eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der
       Vollrente beziehen oder beantragt haben

3.    eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamten-
       rechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft
       auf Versorgung gewährleistet ist,

4.    als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer
       Altersgrenze versicherungsfrei sind,

4a.  eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer
       Rente wegen Alters gezahlt wird,
       oder,

5.    sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe
       oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
       befinden oder einstweilig nach § 12a Abs. 1 der Strafprozess-
       Ordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im
       erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am
       Arbeitsleben.

(2)  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor
      Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
      Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund
      öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst
      worden sind.
      Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen
      Gründen dringend erforderlich sind.

KEINE Reha - trotz Schlaganfall

Ich denk wir sind uns alle einig : ein Schlaganfall ist ein einschneidendes Erlebnis!


Am meisten für den Betroffenen selbst.
Und darum wird standardmäßig von jeder Klink bzw. den behandelnden
Ärzten sofort eine Reha beantragt - und auch meist genehmigt.
Ärzte sind sich einig: Die Reha  sollte so schnell wie möglich, am besten
noch im Krankenhaus beginnen, und dann anschließend (durch einen
Antrag auf Rehabilitation an die Krankenkasse) entweder stationär oder
ambulant weitergeführt werden. 
Allerdings befinden wir uns zur Zeit in einer Gesundheitspolitik wo
SPAREN groß geschrieben wird - und scheinbar der Aspekt  MENSCH
vernachlässigbar ist.

Anders ist es wohl nicht zu erklären, daß eine medizinisch notwendige
(lt. Onkel Doktor) von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wird,
weil ein Schlaganfallpatient eine teilweise Erwerbsminderungs - 
Rente  bezieht.
( Kopie dieses Ablehnungsbescheides kann ich jedem, der sich dafür
interessiert, zukommen lassen).

Möglich macht dies der § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI  -
so sozial ist also unser Sozialstaat.

Unter dem Label Sozialgesetzbuch ist der genauen Wortlaut nachzulesen.

Diesen Bescheid halte ich in mehrfacher Hinsicht für äußerst bedenklich:

1. wird  mit  Gesundheit und Wiederherstellung von MENSCHEN gespielt
2. Kosten werden vor Nutzen gestellt
3. psychologische Folgen für den Patienten (ich bin nichts mehr wert!)
4. Verantwortung wird an z.T. überforderte Familienangehörige
    abgeschoben

und :  ES KANN UNS ALLE  TREFFEN

Wollen wir das wirklich so hinnehmen?
Wird es nicht endlich Zeit, daß wir uns den ÄRZTE-Protesten anschließen?

Wissen diejenigen, die solche Gesetzestexte anwenden, daß es vielleicht
einmal auch sie selbst oder nahe Familienangehörige treffen kann?